Sehr geehrte Kunden!
Zuerst möchte ich Ihnen ein Prosit Neujahr wünschen.
Ich habe dieser Tage eine nicht uninteressante Entscheidung eines Gerichtes gelesen der sicher auch viele Einfamilienhausbesitzer betreffen könnte. Lesen Sie selbst:
Im Fall 2 Ob 78/08x kam die klagende Zeitungsausträgerin Anfang Jänner 2004 gegen 06:00 Uhr im Bereich der Hauszufahrt des Beklagten auf einer mit Schnee bedeckten Eisplatte zu Sturz und verletzte sich schwer. Der Hauszugang war zum Unfallszeitpunkt weder geräumt noch gestreut. Der Beklagte ist bereits langjähriger Abonnent der Tageszeitung. Da der Postkasten nur mit einem Schlüssel zu öffnen ist und am Zaun keine Zeitungsrolle angebracht war wurde die Zeitung immer vor die Haustüre gelegt. Der OGH erkannte zu diesem Fall dass, da die Beklagte Abonnentin einer täglich in den frühen Morgenstunden ausgelieferten Tageszeitung war, sie nicht bloß als Eigentümerin der Liegenschaft Anrainerpflichten gemäß der StVO treffen, sondern überdies aus dem Vertrag erfließende Schutz- und Sorgfaltspflichten. Bei einer bestellten und viele Jahre gepflogenen Hauszustellung einer Tageszeitung hat der Hauseigentümer auch die vertragliche Pflicht, zur Vermeidung einer Schädigung des Zustellers entsprechende Säuberungs- und Räumungspflichten wahrzunehmen oder dafür Sorge zu tragen, dass dem Zeitungsausträger zur Abgabe und Ablage des ausgelieferten Mediums ein offener Briefkasten oder eine Zeitungsrolle zur Verfügung steht. Der beklagte Zeitungsbesteller haftete daher für die aus dem Unfall resultierenden Schäden.
Somit achten Sie bitte immer darauf das der Bereich für den Sie verantwortlich sind Ordnungsgemäß gestreut und geräumt wird.
Horst Bühringer